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Annahmeverzug - BeschäftigungsmöglichkeitDer Vergütungsanspruch
eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen
Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße
Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung
durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an
sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch nicht
darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten
müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des
Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam
erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung
seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung
anbieten müssen.
Die Klägerin ist Kommissioniererin
in einer Molkerei. Sie meldete sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig. Zu einem
Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für
arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis
mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit.
Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem
insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts
wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der
Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit
im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit
zuvor bereits abgelehnt habe. Das Landesarbeitsgericht hat hieraus weiter
einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist
der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Annahmeverzug
liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande
ist oder diese abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht muss nunmehr in
einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin
angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich
in der Lage war.
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