| Androhung einer Erkrankung erfordert Nötigungs- oder Drohungselement |
| Droht ein Arbeitnehmer
eine Erkrankung erpresserisch an, so ist dies ein wichtiger Grund für
eine außerordentliche Kündigung. Enthält die Mitteilung
indes kein Nötigungs- oder Drohungselement, so fehlt es an einer Androhung.
Der Arbeitnehmer ist sogar gehalten, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, warum
er sich während der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz entfernt -
insbesondere dann, wenn ein Arztbesuch beabsichtigt wird. Auch die gleichzeitig
erfolgende Mitteilung, daß der Besuch wegen einer beabsichtigten
Krankschreibung erfolgt, ist geboten.
ArbG Karlsruhe, 23.5.2007 - Az: 5 Ca 73/07 |