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Nach sechs Wochen Krankheit ist Schluß
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem kranken Arbeitnehmer über die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen hinaus Lohn zu zahlen. Auch der Umstand, daß ein Arbeitnehmer aufgrund verschiedener Erkrankungen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, ändert hieran nichts, da sich die Entgeltfortzahlungspflicht nicht verlängert, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzutritt.

LAG Rheinland-Pfalz, 8.12.2006 - Az: 3 Sa 585/06