| Nach sechs Wochen Krankheit ist Schluß |
| Es besteht keine Verpflichtung
des Arbeitgebers, einem kranken Arbeitnehmer über die gesetzlich vorgeschriebenen
sechs Wochen hinaus Lohn zu zahlen. Auch der Umstand, daß ein Arbeitnehmer
aufgrund verschiedener Erkrankungen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig
ist, ändert hieran nichts, da sich die Entgeltfortzahlungspflicht
nicht verlängert, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit
eine andere Erkrankung hinzutritt.
LAG Rheinland-Pfalz, 8.12.2006 - Az: 3 Sa 585/06 |