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Lohnfortzahlung auch bei Arbeitsunfall während Nebentätigkeit
Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Nebentätigkeit verletzt wurde, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall, daß de Arbeitnehmer die Nebentätigkeit wahrheitswidrig nicht angegeben hat.

LAG Hamm, 8.2.2006 - Az: 18 Sa 1083/05