| Berufliche Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung |
| Nach dem geltenden Arbeits-
und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund
einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung
erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger
Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten
Arbeitsbedingungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche
Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert
wird. Krankenkassen und sonstige Sozialversicherungsträger fördern
deshalb ua. im Interesse des Betroffenen die sog. stufenweise Wiedereingliederung
(§ 74 SGB V, § 28 SGB IX). Im Fall der stufenweisen Wiederaufnahme
der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin
die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf
die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung
des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag
abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwerbehindertenrecht
ist ein solcher Beschäftigungsanspruch bereits gesetzlich begründet
(§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Die Wiedereingliederung erfolgt
auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Die hierüber zu
erstellende Bescheinigung muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich
der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung
der Arbeitsfähigkeit enthalten.
An einem solchen aussagekräftigen Wiedereingliederungsplan fehlte es in dem vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreit über die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten, der seit mehr als zwanzig Jahren im Restaurant der Beklagten als Chef de Rang tätig war und nach längerer Arbeitsunfähigkeit (seit Juli 2002) und einer Anfang 2003 abgebrochenen Wiedereingliederung im Dezember 2003 erneut seine stufenweise Beschäftigung verlangt hatte. Der Senat hat deshalb die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. BAG, 13.6.2006 - Az: 9 AZR
229/05
Quelle: PM des BAG |