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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen II

Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn:
1. eine negative Gesundheitsprognose besteht
2. zu erwartende Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen
3. diese Beeinträchtigungen billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen.
BAG, 10.11.2005 – Az: 2 AZR 44/05
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