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Neue Krankheit muß vom Arbeitnehmer bewiesen werden
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann bei erneuter Arbeitsunfähigkeit nur dann verlangt werden, wenn es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, so ist der Arbeitnehmer in der Beweis- und Darlegungspflicht von Tatsachen, die den Schluß einer neuen Krankheit zulassen. Ärzte sind hierzu vom Arbeitnehmer von ihrer Schweigepflicht zu befreien.

LAG Hamm, 18.1.2006 – Az: 18 Sa 1418/05