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Art der Krankheit muß nicht mitgeteilt werden!

Die Art seiner Erkrankung muß ein krank geschriebener Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Vorliegend mußte der Arbeitgeber eine entsprechende Abmahnung gegen den Arbeitnehmer zurücknehmen. Der Arbeitnehmer hat nicht die Pflicht, die Art der Krankheit mitzuteilen sowie Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist lediglich von der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer mittels ärztlichen Attests in Kenntnis zu setzen.
LAG Hessen - Az: 1312 Sa 1479/02
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