| Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung |
| Der Kläger ist bei
dem beklagten Automobilhersteller als Oberflächenbearbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme
die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge Anwendung. Nach
§ 2.1.1 des Tarifvertrags zur Sicherung der Standorte und der Beschäftigung
vom 28. September 1995 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit
im Jahresdurchschnitt 28,8 Stunden/Woche. Nach § 8.2 des Manteltarifvertrags
vom 14. Juli 1997 (MTV) bemisst sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nach dem Entgelt, welches der Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit nach Schichtplan erhalten würde.
Der Kläger arbeitete tatsächlich 37,5 Stunden/Woche. Davon wurden
35 Stunden vergütet und weitere 2,5 Stunden einem Freizeitkonto gutgeschrieben.
Der Senat hatte nach teilweiser Rücknahme der Revision noch darüber
zu entscheiden, ob die Beklagte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
zu Recht auf der Basis einer 28,8 Stunden-Woche berechnet hat oder ob sie
35 Stunden wöchentlich zu Grunde legen musste.
Der Senat hat entgegen den Vorinstanzen angenommen, dass der MTV den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne Gesetzesverstoß nach der tariflichen Arbeitszeit von 28,8 Stunden/Woche bestimmt. Zwar ist nach § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitnehmer für den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen; maßgebend ist hier die individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Jedoch kann nach § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Die Bemessungsgrundlage kann den Geldfaktor und den Zeitfaktor betreffen. Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu Grunde legen. Darin liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in den auch im Verhältnis zum Tarifvertrag zwingenden gesetzlichen Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. BAG, 24.3.2004 - Az: 5 AZR
346/03
Quelle: PM des BAG |