| Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall |
| Mit Wirkung vom 1. Oktober
1996 wurde die Höhe der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von 100 Prozent
auf 80 Prozent herabgesetzt. Für den Arbeitnehmer günstigere
Regelungen etwa in Tarifverträgen blieben wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht mußte in einigen Verfahren darüber entscheiden, ob sich aus Tarifverträgen aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1996 ein Anspruch auf 100-prozentige Lohnfortzahlung ergibt. Die Arbeitgeber hatten ihren nach diesem Zeitpunkt erkrankten Beschäftigten jeweils nur Zahlungen in Höhe von 80 Prozent geleistet. Die Verfahren betrafen insgesamt sechs verschiedene Tarifverträge. Alle verweisen - wenn auch mit unterschiedlichem Wortlaut - auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Zwei davon - nämlich der Manteltarifvertrag (MTV) der Druckindustrie und der MTV für die Beschäftigten der Holzindustrie des Saarlandes - enthalten darüber hinaus eine feste Regelung über die Höhe der Lohnfortzahlung (1/65 des Gesamtverdienstes der letzten drei Monate). Dementsprechend hat der Senat nur in diesen beiden Fällen einen tariflichen Anspruch auf 100 Prozent Lohnfortzahlung bejaht, in allen anderen Fällen abgelehnt. BAG, 5 AZR 127/98, -15/98, -26/98, -123/98, -727/97, -740/97, -769/97 |