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Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der InsolvenzEndet ein Arbeitsverhältnis,
das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während
des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer
vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung
zustehen. Maßgeblich hierfür ist, ob das im Versicherungsvertrag
geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch
durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur
dann stehen die Rechte der Masse zu.
Die zur Durchführung
einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen
enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich
ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis
aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz
vorliegen. Eine derartige Klausel ist in der Regel entsprechend dem Betriebsrentenrecht
auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das Arbeitsverhältnis
nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den
Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich.
Damit liegen die Voraussetzungen eines „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers
nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs
auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann
der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch
nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen.
Danach war die Klage eines
Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines
bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangte, erfolglos.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
die Klage abgewiesen.
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