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Betriebsratskosten in der Insolvenz1. Bei einem Betriebsübergang
in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten,
nicht für Insolvenzforderungen.
2. Hat der Betriebsrat vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach §
80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen
hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung
an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung
erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.
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