| Abfindungszahlung in der Insolvenz |
| Der Anspruch auf Abfindung,
der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer
beruht, ist grundsätzlich nur Insolvenzforderung nach § 38 InsO
und nicht Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn
er erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
BAG, 27.9.2007 - Az: 6 AZR 975/06 |