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Betriebsrenten bei Insolvenza) Der Träger der
Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall
seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen
Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber
aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
b) Erst die nach §
7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an
den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende
Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens
das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen
Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.
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