| Betriebsrenten bei Insolvenz |
| a) Der Träger der
Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall
seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen
Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber
aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV. BGH, 11.10.2004 – Az: II ZR 369/02 |