| Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens und Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung |
| Die Klägerin war seit
1997 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hilfskraft
im Druckereibereich beschäftigt. Die Schuldnerin wurde im August 2001
zusammen mit weiteren Unternehmen aus dem ursprünglichen Unternehmen
ausgegliedert. Die ursprüngliche Arbeitgeberin blieb als Holding-Gesellschaft
bestehen. Vor der Aufspaltung hatte die frühere Arbeitgeberin mit
dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der ua. für
die Dauer von zwei Jahren betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen
wurden. Der Betriebsrat blieb in dem nach der Spaltung gebildeten Gemeinschaftsbetrieb
der ausgegliederten Unternehmen im Amt. Am 19. September 2002 wurde die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin beantragt. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt. Unter dem 19. November 2002 hörte die Schuldnerin - durch
den Geschäftsführer und den vorläufigen Insolvenzverwalter
- den Betriebsrat zur in Aussicht genommenen Kündigung aller Arbeitnehmer/-innen
wegen Betriebsstilllegung an. Das Insolvenzverfahren wurde am 28. November
2002 eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am selben Tag schlossen der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter einen
Interessenausgleich mit Namensliste. Mit Schreiben vom 28. November 2002
kündigte der Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Ihre Revision blieb erfolglos. § 113 Insolvenzordnung (InsO), wonach der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann, verdrängt Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Auch § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG), nach dem im Fall einer Unternehmensspaltung sich die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, steht dem nicht entgegen. Bei insolvenzbedingter Stilllegung des Betriebes des abgespaltenen Unternehmens kann trotz § 323 UmwG wirksam gekündigt werden. Wird der zu kündigende Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs namentlich genannt, kann die soziale Auswahl nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Hinsichtlich der Sozialauswahl ist nicht auf die Verhältnisse vor Wirksamwerden der Spaltung abzustellen. Von einer im abgespaltenen Unternehmen getroffenen Unternehmerentscheidung werden die Arbeitnehmer in den übrigen Unternehmen nicht erfasst, wenn im Zeitpunkt der Kündigung kein Gemeinschaftsbetrieb mehr besteht. Es bedarf dann keiner unternehmensübergreifenden Sozialauswahl. Soll der Betrieb auf Grund des durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erstatteten Gutachtens stillgelegt werden, reicht es für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSv. § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus, wenn die Anhörung zu der nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung schon durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt, sofern dieser auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wird. BAG, 22.9.2005 - Az: 6 AZR
526/04
Quelle: PM des BAG |