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Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers auf WeiterbeschäftigungDie beklagte GmbH betreibt
in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland
und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer
bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich
kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß
zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen
für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und
Gehaltszahlung geklagt.
Die Klage ist in erster
Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt
und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der
Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion
als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat
das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist
das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden, nachdem
der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte
Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht
fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung
auch in Zukunft zahlen muss.
Weiter hat das Oberlandesgericht
die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen
Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und
Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland
ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus
weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen
und in der heutigen mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Einen Anspruch des Geschäftsführers
einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit
vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der II. Zivilsenat grundsätzlich
ab. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung
als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb
der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer
kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der
Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung
vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.
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