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Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter GewinnausschüttungZum Arbeitslohn zählt
der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung auch die unentgeltliche
bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich
bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag
ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall
nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23. April 2009 VI R
81/06 entschieden.
Im Streitfall hat eine GmbH
ihrem mit 65 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag
durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im
Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt
gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des
Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid
über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH hat nun entschieden,
dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine vGA vorliege. Eine
vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer
den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für
private Zwecke nutze. Allerdings liege bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen"
privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich
gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass
Nutzungsbeschränkung oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern
lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber
eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der
Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer
(Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl
durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller
Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen
sei, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich
Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs-
oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis
wurzeln könne.
Darüber hinaus hat
der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer
als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf
ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt
sei.
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