| Geschäftsführerhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs |
| An einem die Haftung nach
§ 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es,
wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein
eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der
Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang
aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.
BGH, 2.6.2008 - Az: II ZR 104/07 |