| Geschäftsführerhaftung bei verlustbringendem Geschäft |
| Sollen Schadensersatzansprüche
wegen eines verlustbringenden Geschäftes beim GmbH-Geschäftsführer
geltend gemacht werden, so muss zunächst der Geschäftsführer
den Beweis antreten, dass er beim Abschluss des Geschäfts "die Sorgfalt
eines gewissenhaften Geschäftsleiters" angewandt hat. Sofern ein Verschulden
anschließend feststeht, ist es Sache des Unternehmens, nachzuweisen,
ob und in welcher Höhe dadurch ein Schaden entstanden ist. Die bloße
Feststellung des aus dem Geschäft resultierenden Verlustes ist hierbei
nicht ausreichend. Es ist vielmehr nach der Differenzhypothese die durch
die angebliche Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der
GmbH mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne den verlustträchtigen
Auftrag ergeben hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu
prüfen, ob und in welcher Höhe durch eine eventuell ansonsten
eingetretene Auftragslücke ebenfalls Verluste entstanden wären.
BGH, 18.2.2008 - Az: II ZR 62/07 |