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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung?

Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, 14.7.2008 - Az: II ZR 238/07
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