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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung?Der wegen Vorenthaltung
von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige
Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge
gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz
i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
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