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Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach InsolvenzreifeDer Kläger ist Insolvenzverwalter
einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer
auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst
hat.
Die Gesellschaft war Teil
eines Konzerns. Nachdem dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geraten
war, ließen die anderen Konzerngesellschaften an sie gerichtete Zahlungen
in Höhe von mehr als 500.000 € auf das Geschäftskonto der
GmbH überweisen, um eine Vereinnahmung der Gelder durch ihre Hausbanken
zu verhindern. Von diesem Geschäftskonto ließ der Beklagte insgesamt
329.980 € an Gläubiger der anderen Gesellschaften auszahlen.
An demselben Tag beantragte er für diese Gesellschaften, deren Geschäftsführer
er ebenfalls war, die Eröffnung der Insolvenzverfahren. Kurz darauf
stellte er auch für die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Berufungsgericht
hat der Klage auf Erstattung der 329.980 € im Wesentlichen stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Der für das Gesellschaftsrecht
zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision
stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zentrales Problem des Falles war
die Frage, ob die Pflicht des Geschäftsführers zur Massesicherung
nach § 64 Abs. 2 GmbHG auch dann eingreift, wenn er nach Insolvenzreife
der eigenen Gesellschaft Gelder auszahlt, die der Gesellschaft lediglich
treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden
sind. Der Senat hat angenommen, dass grundsätzlich auch diese Gelder
unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG fallen, weil sie in der Insolvenz
nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können,
sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen
Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Ob das
anders ist, wenn die Gelder auf gesonderten Treuhandkonten verwaltet werden,
konnte der Senat offen lassen, da solche Treuhandkonten hier nicht eingerichtet
waren.
Der Senat hat aber angenommen,
dass der Beklagte durch die Zahlungen dennoch nicht ersatzpflichtig geworden
sei, weil er in der konkreten Situation mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gehandelt habe.
Dafür war ausschlaggebend, dass der Beklagte zu den anderen Konzerngesellschaften
ein besonderes Treueverhältnis begründet hatte, indem er die
allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen
hatte, damit deren Schulden zu begleichen. Er war einerseits gehalten,
die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits
musste er aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften
die Gelder an deren Gläubiger auszahlen. Diese Pflichtenkollision
hat der Senat mit dem Fall verglichen, dass ein Geschäftsführer
nach Eintritt der Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG zahlt, um sich nicht strafrechtlicher
Verfolgung nach § 266 a StGB auszusetzen. Wie in diesem Fall hat er
auch im vorliegenden Fall angenommen, der Geschäftsführer handle
nicht sorgfaltswidrig, wenn er in einer derartigen Pflichtenkollision die
Gelder auszahle.
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