![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppunga) Eine Bank, bei der eine
GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i.S.
des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von
der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung
erhöht. Für den Differenzschaden haftet der schuldhaft pflichtwidrig
handelnde Geschäftsführer bis zur Höhe des negativen Interesses
der Bank.
b) Die Schadensersatzpflicht
des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern
(§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese
entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181,
201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255
BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung
des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ
146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).
c) Für einen Schadensersatzanspruch
wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG)
kommt es auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Zeitraum der Gläubigerschädigung
und nicht auf lange zurückliegende Gegebenheiten an.
d) Mit der Neufassung des
Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das
neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats
zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214)
die Grundlage entzogen.
|