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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbHMit Urteil vom 5. Juni
2007 VII R 65/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein für
nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer
sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer
nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte.
Zu den steuerrechtlichen
Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte
Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der
Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende
Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei
zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung
in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner). Diese Grundsätze
gelten auch in der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit,
dass der Insolvenzverwalter gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen
– zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört - anfechten kann, wenn
diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum
Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sind,
kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten
Beträge vom Finanzamt zurückzufordern.
Der BFH hatte jetzt darüber
zu befinden, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern
nicht entrichtet hat, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung
für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand
erreichen kann, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten
angefochten werden können. Diesen Einwand weist der BFH nun mit seinem
Urteil vom 5. Juni 2007 zurück. Denn im Rahmen einer haftungsrechtlichen
Inanspruchnahme seien hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich. Durch
eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen
könne die vom Haftungsschuldner zu vertretene Ursache für den
eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden. Auch
der Schutzzweck der Haftungsnorm (§ 69 AO) sowie Praktikabilitätserwägungen
sprächen dafür, hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der
Schadenszurechnung unberücksichtigt zu lassen.
Hat der Geschäftsführer
die Lohnsteuer hingegen ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt,
muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb
des genannten Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg
anfechten und dadurch die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen
kann. Das Finanzamt wird dabei stets ein sicherer Schuldner sein. Über
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung entscheiden
allerdings nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichte, in letzter Instanz
also der Bundesgerichtshof.
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