| Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages |
| Schließt ein Arbeitnehmer
mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin
bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses
einvernehmlich beendet wird. Auf Grund dieser Vermutung, die seit dem Jahre
1993 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht,
führt die in § 305c Abs. 2 BGB enthaltene Unklarheitenregel bei
vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das
Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag
gewahrt.
Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Beklagte, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden. BAG, 19.7.2007 - Az: 6 AZR
774/06
Quelle: PM des BAG |