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Mitgesellschafter nicht über Gehaltszahlung informierta) Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht ist ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet,
seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche
Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können,
vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt er dies,
kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.
b) Wird an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
ohne Wissen eines Mitgesellschafters ein Geschäftsführergehalt
gezahlt, kann der Mitgesellschafter nur dann einen Schadensersatzanspruch
geltend machen, wenn er nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
gehalten ist, die Zahlung zu genehmigen. Dafür ist maßgebend,
ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbringt,
die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten
ist.
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