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Arbeitnehmereigenschaft eines RundfunkgebührenbeauftragtenDer Kläger war seit
1991 als Rundfunkgebührenbeauftragter bei der beklagten Rundfunkanstalt
beschäftigt. Seine Aufgabe bestand darin, bislang nicht angemeldete
Rundfunkteilnehmer aufzufinden und zur Anmeldung und Zahlung der Gebühren
zu veranlassen. Er erhielt Datenkarten, aus denen sich die angemeldeten
Rundfunkteilnehmer ergaben. Laut Vertrag führte er diese Tätigkeit
selbständig aus und unterlag "hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit,
seiner Arbeitszeit usw. keinem Weisungsrecht" des Senders. Er durfte keine
Hilfspersonen einsetzen. Die Ausübung anderer Tätigkeiten wie
der des Zeitschriftenwerbers, Versicherungsagenten usw. in Verbindung mit
der Beauftragtentätigkeit war ihm untersagt. Er durfte Behörden,
Schulen, Großkunden und Einrichtungen, für die eine Befreiung
von den Rundfunkgebühren in Betracht kam, nur mit Zustimmung des Senders
überprüfen. 1995 erzielte er einen Gesamtverdienst von etwa 178.000,00
DM, was einem monatlichen Durchschnittsverdienst von knapp 15.000,00 DM
entsprach. Der Sender kündigte den Vertrag fristgerecht mit der -
zutreffenden - Begründung, der Kläger habe trotz Abmahnung im
Zusammenhang mit seiner Beauftragtentätigkeit verschiedene Produkte
vertrieben.
Der Kläger wehrt sich
gegen die Kündigung mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer gewesen.
Die Kündigung sei unwirksam, weil der Personalrat nicht angehört
worden sei. Arbeitnehmer sei er deshalb gewesen, weil der Sender seine
Tätigkeit in vielfältiger Weise reglementiert habe. Der beklagte
Sender meint dagegen, der Kläger sei - wie vertraglich vereinbart
- freier Mitarbeiter gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision
des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer.
Der Sender hat zwar den Umfang der Tätigkeit des Klägers dadurch
gesteuert, daß er ihm nur eine begrenzte Anzahl von Datenblättern
und Anschreiben zur Verfügung stellte und Sollvorgaben machte. Auch
konnte der Kläger keine selbstverfaßten Schreiben versenden.
Gleichwohl bestand kein Arbeitsverhältnis. Denn der Kläger konnte
seine Arbeitszeit im wesentlichen frei einteilen und seine Haupttätigkeit,
nämlich die Gespräche mit den Kunden, frei gestalten. Die Tätigkeit
des Rundfunkgebührenbeauftragten ist durch öffentlichrechtliche
Besonderheiten (Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Satzung des Senders)
geprägt. Daher durfte der Sender dem Kläger den Einsatz von Hilfspersonen
verbieten, ihm die Art und Weise des Schriftverkehrs vorschreiben und die
Überprüfung bestimmter Kunden von seiner Zustimmung abhängig
machen, ohne daß dadurch ein Arbeitsverhältnis begründet
worden wäre.
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