| Rückzahlung von Fortbildungskosten |
| Ein Arbeitnehmer kann für
den Fall der Eigenkündigung nur dann zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
verpflichtet werden, wenn Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen
Verhältnis stehen. Bei einer bis zu einem Monat dauernden Fortbildung
ist regelmäßig nur eine bis zu sechsmonatige Bindung des Arbeitnehmers
zulässig. Wurde unzulässigerweise eine längere Bindungsdauer
vereinbart, so ist die Rückzahlungsklausel auf die zulässige
Bindungsdauer zu reduzieren.
BAG 5.12.2002, 6 AZR 539/01 |