Das allgemeine unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG) steht einer Regelung entgegen, nach der ein
Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er sich dafür entscheidet, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder in Rente zu gehen - keine Entlassungsabfindung erhält, wenn er einen Anspruch auf eine Altersrente hat, die ihm von seinem
Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem er vor Vollendung des 50. Lebensjahres beigetreten ist.
Ist ein nationales Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt, so ist das Gericht verpflichtet, die anzuwendenden Vorschriften des nationalen Rechts so auszulegen, dass sie im Einklang mit der Richtlinie stehen. Für den Fall, dass eine solche richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, muss das Gericht alle Vorschriften des nationalen Rechts unangewandt lassen, die gegen das allgemeine Verbot der
Altersdiskriminierung verstoßen.
Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes können zur Rechtfertigung einer Anwendung der diskriminierenden nationalen Vorschriften nicht herangezogen werden. Auch ein möglicher Staatshaftungsanspruch des Arbeitnehmers kann diese Verpflichtung des nationalen Gerichts nicht in Frage stellen.