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Abgelehnte Sprachkursteilnahme - Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft?Die Aufforderung durch
den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige
Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.
Die Klägerin ist -
mit einer Unterbrechung - seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten
Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde
zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde
ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch
als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006
forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin
auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb
der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin
verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin
nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen
der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer
Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin
wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung
in Höhe von 15.000,00 Euro.
Wie schon in den Vorinstanzen
blieb die Klage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die
Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache
erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb
der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder
Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß
stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen
Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst.
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