![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines AltersEine Stellenausschreibung
verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot,
wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Der 1958 geborene Kläger
ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten
geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte
suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet
eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger
erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger
hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund
seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und
Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die
Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen
§ 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass
eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des §
7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben,
wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung
stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters
nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass
kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht
dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat
das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat,
dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt
worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.
|