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Benachteiligung bei StellenbesetzungMacht ein Bewerber geltend,
er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich
voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung
vorlag.
Die Beklagte hatte im Dezember
2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur
angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und
das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen
als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte
sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm
die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr
und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der
Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn
bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften
des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt
habe.
Die Klage blieb in allen
drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als
offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des
AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er
als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber
hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen,
die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger
einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen
Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
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