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Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer BewerbersituationDie unmittelbare Benachteiligung
wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten
Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“
erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar
sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil
zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel
erscheint.
Der Beklagte ist Teil einer
evangelischen Landeskirche und suchte für eine auf elf Monate befristete
Projektstelle „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen
Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft mit abgeschlossenem
Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in
der Projektarbeit und Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik.
Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt. Die
Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie hat eine Ausbildung
zur Reisekauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Integrationsprojekten
für Menschen mit Migrationshintergrund gesammelt. Über eine Hochschulausbildung
verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin
des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchenzugehörigkeit
an. Schließlich stellte der Beklagte eine in Indien geborene Bewerberin
ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften vorweisen konnte,
und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung
wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer
Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.
Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht
hatte die Klage auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Achte
Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen
der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt
worden ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht
in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten
Bewerberin. Die Klägerin verfügt anders als diese nicht über
ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Dies hatte der Beklagte mit nicht
zu beanstandenden Gründen zur Voraussetzung für eine Einstellung
gemacht. Bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit
entspricht es der Verkehrsanschauung, eine Hochschulausbildung zu verlangen.
Der Beklagte hat sich bei seiner Besetzungsentscheidung auch nicht von
dieser Anforderung gelöst.
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