![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Konkurrentenklage - Abbruch des StellenbesetzungsverfahrensGemäß Art. 33
Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet
ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die
Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs.
2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für
die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Der Kläger bewarb sich
Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten
der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Nach
einem Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle
einem Konkurrenten übertragen werden solle. Auf Antrag des Klägers
untersagte das Landesarbeitsgericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im
einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklageverfahrens zu besetzen. Es
stützte sich insbesondere darauf, das beklagte Land habe seine Auswahlerwägungen
nicht schriftlich dokumentiert. Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin
das Stellenbesetzungsverfahren ab. Der Kläger hat mit seiner Klage
verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen,
hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine
Bewerbung neu zu entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht
hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende
Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens
erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im
einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete.
Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche
des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin
besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach
notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.
|