![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt?Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung
zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen
Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht.
Seit dem 1. Oktober 2005
ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
u.a. im Tarifbereich des Bundes den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
Im BAT war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle
zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung,
bis die Endgrundvergütung erreicht war. Der TVöD sieht keine
Lebensaltersstufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit,
Berufserfahrung und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs
Stufen jeder Entgeltgruppe vollzieht sich abhängig von Leistung und
Berufserfahrung. Bei der Überleitung der mehr als 1 Million Angestellten
aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte
Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt.
Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt auch nach ihrer
Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 1. Oktober 2007 wurden
die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächsthöheren
Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.
Die im Oktober 1962 geborene
Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Bauingenieurin bei einer
obersten Bundesbehörde beschäftigt. Nach ihrer Überleitung
in den TVöD wurde sie am 1. Oktober 2007 der regulären Stufe
4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die
Lebensaltersstufenregelung des BAT habe sie wegen ihres Alters diskriminiert.
Dies setze sich im TVöD fort. Ihr müsse deshalb wie älteren
Angestellten seit dem 1. Oktober 2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen
Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 gezahlt werden.
Im Wege der Vorabentscheidung
nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt
zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz
und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarifvertragsparteien
auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet,
zu lösen ist. Konkret geht es darum, ob die auf Lebensaltersstufen
bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung
(jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie
2000/78/EG verletzte, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD
fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien
gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.
|