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Mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft durch die Ausgestaltung des AuswahlverfahrensDas Arbeitsgericht Hamburg
hat ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung von Schadensersatz nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeinküste
geborenen Stellenbewerber verurteilt. Das Arbeitsgericht sieht in der Ausgestaltung
des Auswahlverfahrens für Postzusteller durch das Unternehmen einen
Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der
ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 AGG).
Die Beklagte suchte Postzusteller,
die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen sollten. Der Kläger, dessen Muttersprache Französisch
ist, bewarb sich bei der Beklagten.
Bei Bewerbungen dieser Art
nimmt die Beklagte üblicherweise den Erstkontakt über das Telefon
auf. Auch der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer Mitarbeiterin
der Beklagten angerufen, die ihn fragte, ob er Fahrrad fahren könne.
Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der Einschätzung
gelangte, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und deutlich
in deutscher Sprache auszudrücken vermochte, wurde die Bewerbung des
Klägers abgelehnt.
In der Vorgehensweise der
Beklagten liegt eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache
nicht deutsch ist. Denn für Angehörige anderer Ethnien ist es
typischerweise schwerer als für muttersprachlich deutsche Bewerber,
bei dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches
Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen.
Das von der Beklagten angewandte
Auswahlverfahren ist nicht durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt
(§ 3 Abs. 2 AGG). Das Verfahren ist weder geeignet noch erforderlich
um zu ermitteln, ob ein Bewerber die für die Tätigkeit eines
Postzustellers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort
und Schrift mitbringt. Denn zum einen ist ein kurzer telefonischer Kontakt
keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des
Bewerbers festzustellen. Zum anderen ist das von der Beklagten herangezogene
Auswahlkriterium - nämlich das ansprechend klare und deutliche Ausdrucksvermögen
in deutscher Sprache (am Telefon) - für die zu besetzende Stelle eines
Postzustellers nicht angemessen. Erforderlich für einen Postzusteller
ist lediglich eine für die Kundenkommunikation und die Kommunikation
mit dem Arbeitgeber und den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort
und Schrift.
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