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Sinkt mit dem Alter die Fähigkeit, unter veränderten Umständen zu arbeiten?1. Die Unwirksamkeitsfolge
des § 7 Abs. 2 AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit
auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
2. Verfolgt eine Dienstvereinbarung
über Umsetzungen das Ziel, Arbeitnehmer vor möglicherweise altersbedingt
steigenden Belastungen zu schützen, stellt dies ein legitimes sozialpolitisches
Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar.
3. Es ist zweifelhaft, ob
ein Erfahrungssatz besteht, wonach es Arbeitnehmern mit zunehmendem Alter
wegen sinkender Flexibilität regelmäßig schwerer fällt,
nach Versetzung unter veränderten Umständen zu arbeiten. In der
Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass die physische Belastbarkeit
mit zunehmendem Alter abnimmt.
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