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Entschädigungsklage im sog. "Ossi-Fall" abgewiesenDie Klägerin kann
von dem beklagten Unternehmen eine Entschädigung wegen geltend gemachter
Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche
nicht verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem heute
verkündeten Urteil entschieden. Es hat hierzu ausgeführt, die
Bezeichnung als “Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder
so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen
Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). §
1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
zu verhindern oder zu beseitigen“. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche
vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem
Begriff “Ethnie“ Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch
ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem
spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität
verbunden sind, so werde die Bezeichnung “Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie
als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer
Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder
in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung
zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis“ an diesen Merkmalen,
zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre
lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen
habe.
Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hat von der Beklagten, einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen, die Zahlung einer Entschädigung, gestützt auf das AGG, begehrt. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Beklagte, welche nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung
beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
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