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Diskriminierung aufgrund des GeschlechtsEine Gemeinde darf bei
der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die
Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten
in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der
Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt
vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen
die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten
leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder
ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.
Die beklagte Stadt hatte
in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht.
Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der
Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen.
Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen
Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten
und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte
über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare
Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung
verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der
zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als
stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich
auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach §
5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau
zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige
nicht erfülle.
Mit seiner Klage begehrt
der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des
Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht über
eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht
der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der
Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs.
1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung
dar.
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