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Kein Verstoß gegen dass AGG, wenn zur Teilnahme an einem Deutschkurs aufgefordert wird!

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, aufgefordert, einen Deutschkurs zu besuchen, so liegt hier keine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft vor. Die Aufforderung erfolgte vorliegend erkennbar nur aus dem Grund, weil der Arbeitgeber die Deutschkenntnisse wegen mangelnder Sprachkompetenz für unzureichend hielt. Hier lag auch keine mittelbare Diskriminierung vor - schließlich ist nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise eine Belästigung. Dies würde erfordern, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird.
LAG Schleswig-Holstein, 23.12.2009 - Az: 6 Sa 158/09
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