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Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von AufhebungsverträgenNimmt der Arbeitgeber die
bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem
Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den
Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt
darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer
unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz
1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten.
Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer
behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung
- verlieren.
Der 1949 geborene Kläger
ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die
Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem
Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der
Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte
Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor,
den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen.
Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot
zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt
von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags
zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.
Die Klage blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen
des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den
Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber
im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen
älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung
einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend
dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951
und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in
der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit
von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb
auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit
dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.
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