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Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten BehinderungNach § 7 Abs. 1 Halbs.
2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung
eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende
ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch
gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen
lassen.
Der Beklagte ist Arzt und
Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen
Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle
für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit
an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben.
Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos
darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde
der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt
werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei.
Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen
beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische
Erkrankung) schließen ließen.
Mit seiner Klage begehrt
der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation
des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen
nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt,
ist der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Sache
wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
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