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Keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöDDie Tarifregelungen zur
Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht,
soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere
Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit
haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten.
Der Kläger ist bei
der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt
(Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe
9 des ursprünglich für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrages
für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Seit 1. Mai 2004 ist ihm die Aufgabe eines Meisters in der Ausbildungswerkstatt
übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen.
Diese Tätigkeit war als Angestelltentätigkeit nach der VergGr.
Vc des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bewertet. Der Kläger
verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage
weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Die Eingruppierung in die VergGr.
Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs
zum 1. Mai 2008 in die VergGr. Vb BAT mit einer höheren Vergütung.
Bei der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde der
Kläger nach § 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten
des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
in Verbindung mit dessen Anlage 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet,
während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9
TVöD übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung
als der Kläger erhalten. Seit dem 1. Mai 2008 ist der Kläger
nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe
9 TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere
Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrgesellenzulage
beziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch eine Vergütung
nach der Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 1. Oktober 2005
bis zum 30. April 2008. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit
in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt.
Die Klage blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg. Wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten
vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht
im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues
Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten
Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst
werden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen
entstehenden unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung
des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes haben
die Tarifvertragsparteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstandes
gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von
der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem
er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert
worden wäre.
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