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Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche ParolenWird die Würde eines
Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht
des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG)
dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird.
Die vier türkischstämmigen
Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf
der Toilette für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz
und die Parolen: „Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer
raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden“ angebracht.
Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe
den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien
hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend
geäußert habe, „dass die Leute eben so denken würden“.
Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die
R. AG im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang
April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger
von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung iSv.
§ 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von
10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.
Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben
auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat
hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger
wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen
Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters
über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung
darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches
Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden
war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre
Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann
spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung
des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen
auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der
Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.
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