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Altersdiskriminierende StellenausschreibungDie Begrenzung einer innerbetrieblichen
Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach
§ 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige
mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren
Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten
Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung
kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges
Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe
offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht
zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen
kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber
verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten
Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf
das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war
offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere
Beschäftigte zu begrenzen.
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