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Entschädigungszahlung nur bei Beweis einer Benachteiligung!

Hat ein schwerbehinderter Bewerber nicht dargelegt, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, so kann er keine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot verlangen.
Die unterlassene Einschaltung der Agentur für Arbeit beim Freiwerden oder der Neuschaffung von Arbeitsplätzen mit der Prüfung, ob diese mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden können, ist bei privaten Arbeitgebern nicht grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung zu begründen.
ArbG Frankfurt/Main, 9.7.2008 - Az: 2 Ca 198/08
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