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Kein Schadensersatz wegen Diskriminierung ohne objektive Eignung

Es kann kein Schadensersatzanspruch wegen einer - ggf. durchaus erfolgten - Geschlechterdiskriminierung geltend gemacht werden, wenn ein Bewerber entgegen der Stellenausschreibung nicht "erfahren" ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingestellte Bewerberin offenkundig besser geeignet ist.
ArbG Hamburg, 18.3.2008 - Az: 21 Ca 511/07
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