Kein
Schadensersatz wegen Diskriminierung ohne objektive Eignung
Es kann kein Schadensersatzanspruch
wegen einer - ggf. durchaus erfolgten - Geschlechterdiskriminierung geltend
gemacht werden, wenn ein Bewerber entgegen der Stellenausschreibung nicht
"erfahren" ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingestellte Bewerberin
offenkundig besser geeignet ist.