Altersdiskriminierung
bei Ausschreibung mit Altersspektrum
Wurde in einer Stellenausschreibung
ein Altersspektrum von 30 bis 45 Jahren genannt, so hat ein qualifizierter
älterer Stellenbewerber einen Anspruch auf Entschädigung wegen
Altersdiskriminierung, wenn die Firma die sich ergebende Vermutung, dass
der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt wurde, nicht widerlegt.
Die Ernsthaftigkeit der Bewerbung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Bewerber schon mehrere Verfahren auf Zahlung einer Entschädigung
geführt hat, sofern er sich nicht ausschließlich auf Stellen
mit benachteiligendem Inhalt bewirbt.