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Altersdiskriminierung bei Ausschreibung mit Altersspektrum

Wurde in einer Stellenausschreibung ein Altersspektrum von 30 bis 45 Jahren genannt, so hat ein qualifizierter älterer Stellenbewerber einen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, wenn die Firma die sich ergebende Vermutung, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt wurde, nicht widerlegt. Die Ernsthaftigkeit der Bewerbung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bewerber schon mehrere Verfahren auf Zahlung einer Entschädigung geführt hat, sofern er sich nicht ausschließlich auf Stellen mit benachteiligendem Inhalt bewirbt.
LAG Baden-Württemberg, 20.3.2009 - Az: 9 Sa 5/09
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