Entschädigungsanspruch
wegen diskriminierender Stellenausschreibung - nur für ernsthafte
Bewerber!
Nur Bewerber, die objektiv
für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommen und sich subjektiv
ernsthaft beworben haben, können eine Entschädigung wegen eines
Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verlangen. Wird sich indes
nur beworben, um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, fällt
ein solcher Anspruch aus. Auch dann, wenn der Bewerber grundsätzlich
auf Arbeitssuche ist, kann es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlen.
Als Indiz genügt der Umstand, dass der Bewerber rund achtzig vergleichbare
Prozesse führt und somit die gesetzliche Regelung des Entschädigungsanspruchs
quasi gewerbegleich für sich zu nutzen versucht.
LAG Schleswig-Holstein,
29.1.2009 - Az: 4 Sa 346/08