| Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung |
| 1. Verstößt
eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§
1 - 10 AGG), so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach
§ 1 KSchG führen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
2. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgesehene Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum stellt eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar. Sie ist jedoch nach § 10 Satz 1, 2 AGG gerechtfertigt. 3. Auch die Bildung von Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt. BAG, 6.11.2008 - Az: 2 AZR 523/07 |