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Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung1. Verstößt
eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§
1 - 10 AGG), so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach
§ 1 KSchG führen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
2. Die in § 1 Abs.
3 Satz 1 KSchG vorgesehene Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum
stellt eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar.
Sie ist jedoch nach § 10 Satz 1, 2 AGG gerechtfertigt.
3. Auch die Bildung von
Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt
sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung
bei Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt.
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