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Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber - GleichbehandlungDer Senat hat seine Rechtsprechung
(Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 -) bestätigt, dass durch
Landesgesetze Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert
werden können und solche Gesetze auch vorsehen können, dass die
Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten
auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne den Arbeitnehmern
ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse
einzuräumen. Wird nur sog. wissenschaftliches Personal von einer solchen
Überleitung betroffen, verstößt der öffentliche Arbeitgeber
gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er einen
Arbeitnehmer, der nach der gesetzlichen Regelung keine wissenschaftlichen
Tätigkeiten ausübt, überleitet, Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeiten jedoch als wissenschaftliche Beschäftigte betrachtet
und demzufolge nicht überleitet.
Die Klägerin war im
Universitätsklinikum Gießen beschäftigt. Sie war Arbeitnehmerin
des beklagten Landes. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft,
durch welches diese Klinik mit einer zweiten Universitätsklinik in
einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde.
Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich
Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat die Klägerin
widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur
Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt
wurde.
Mit ihrer Klage begehrt
die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit
dem beklagten Land fortbesteht. Sie meint, auch wenn sie nicht zum wissenschaftlichen
Personal gehören sollte, sei sie diesem gleichwohl zuzuordnen, weil
sie für Forschung und Lehre tätig sei. Sie müsse ebenso
wie andere Mitarbeiter behandelt werden, welche gleiche Tätigkeiten
wie sie ausübten, und die vom beklagten Land als wissenschaftlich
Beschäftigte behandelt und nicht übergeleitet worden seien.
Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Urteil aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Zwar war das beklagte Land zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse
des nicht wissenschaftlichen Personals befugt, jedoch hat es bei der Beurteilung,
welche Tätigkeiten als wissenschaftliche iSd. gesetzlichen Regelungen
bewertet werden, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, muss das Landesarbeitsgericht
aufklären.
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